
Unter der Überschrift „Balkonkraftwerk Speicher ab jetzt illegal? Gerichtsentscheid stellt Branche auf den Kopf“ erschien auf homeandsmart.de am 18. Juni 2026 ein Beitrag mit folgenden (wörtlich zitierten) Passagen:
Das LG Bochum und das LG Osnabrück haben auf Antrag des Berliner Herstellers indielux per einstweiliger Verfügung untersagt, bestimmte Balkonkraftwerk-Speicher als „Plug & Play“ und „zertifiziert nach VDE/IEC“ zu bewerben und zu vertreiben. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß. Im Kern geht es um Speicher, deren Wechselrichter mehr Strom an die Steckdose abgeben kann, als die Technik-Norm ohne zusätzlichen Leitungsschutz erlaubt. Unabhängig von der Einspeiseleistung müssen laut der richterlichen Entscheidung alle Speicher, die mit 800 Watt einspeisen, über ein Leitungsschutzsystem verfügen. Lediglich der Maxxicharge CCU V2 Stromspeicher hat bereits seine Stromwächter Funktion inklusive Leitungsschutzsystem integriert und ist damit zurzeit der einzige uns bekannte normkonforme Balkonkraftwerk Speicher.

Den am Morgen veröffentlichten Beitrag zog die Redaktion …

… am Abend – unter Ankündigung einer Revision – wieder zurück …

… und gab dann am 24. Juni eine Aktualisierung heraus:
800-Watt-Grenze wird zur Falle: Gericht stoppt vorerst beliebten Speicher mit zu hoher Einspeiseleistung
Damit ein Speicher künftig normkonform – also mit fest in der Hardware hinterlegter Leistungsbegrenzung und zusätzlichem Leitungsschutz – betrieben werden darf, muss das Schutzsystem jederzeit wissen, wie stark die Leitung bereits durch den Netzbezug ausgelastet ist. Dafür ist in der Regel ein Messgerät zwingend erforderlich. Nur so kann das System die Einspeisung dynamisch so begrenzen, dass die Summe aus Netzbezug und eingespeister Leistung die zulässige Strombelastung der Leitung zu keinem Zeitpunkt überschreitet. Unserer Kenntnis nach hat aktuell nur der Maxxicharge CCU V2 Stromspeicher bereits ein Leitungsschutzsystem integriert. An diesem Punkt entscheidet sich der Streit, und er betrifft fast jedes moderne Gerät. Denn viele Speicher besitzen einen Wechselrichter, der technisch deutlich mehr als 800 W liefern kann und nur per Software auf 800 W gedrosselt wird. Die Frage lautet daher: Zählt der per App eingestellte Wert oder die Hardware? Das Bundeswirtschaftsministerium und das Umweltbundesamt stellen in ihren Handreichungen klar: Maßgeblich ist die Angabe auf dem Typenschild beziehungsweise im Einheitenzertifikat des Wechselrichters. Ein Gerät, dessen Wechselrichter laut Datenblatt 1.200 W leistet, ist nach dieser Auslegung also kein zulässiges Gerät, nur weil eine App es auf 800 W drosselt. Lediglich der Maxxicharge CCU V2 Stromspeicher hat bereits seine Stromwächter Funktion inklusive Leitungsschutzsystem integriert und ist damit zurzeit der einzige uns bekannte normkonforme Balkonkraftwerk Speicher. Das zentrale Risiko, das die Norm adressiert, ist die Überlastung von Leitungen in der Hausinstallation. Denn der Leitungsschutzschalter erfasst nur den Strom aus Richtung Sicherungskasten, nicht die zusätzliche Einspeisung im selben Stromkreis. Nach der Begründung zur Norm und der Darstellung des Antragstellers indielux verschiebt schon die zulässige Einspeisung die effektive Schutzgrenze der Leitung deutlich nach oben; bei dauerhaft überdimensionierten Modulen kann die Isolierung schneller altern. Speicher verschärfen das, weil sie gezielt in Lastzeiten und auch mit nachgeladenem Netzstrom einspeisen können und damit länger als eine reine Solaranlage aktiv sind (z. B. auch nachts). Die aktuellen Gerichts-Entscheidungen richten sich gegen Werbung und Vertrieb durch Händler, nicht gegen Bestandsgeräte. Die Norm gilt nicht rückwirkend.
Zwei Tage später kam eine erneute Modifikation heraus:

Unsere erste Fassung dieses Beitrags gab vor allem die Sicht der Klägerseite (indielux) wieder. In dieser überarbeiteten Version kommt nun auch die Gegenseite zu Wort. Das LG Bochum und das LG Osnabrück haben innerhalb einer Woche einigen Händlern den Verkauf bestimmter Balkonkraftwerk-Speicher untersagt, die ohne den vorgeschriebenen Leitungsüberlastschutz mehr einspeisen, als die Sicherheitsnorm erlaubt. Die Beklagtenseite hält die Vorwürfe für unbegründet: Der Hersteller FoxESS argumentiert, die neue Gerätesicherheitsnorm sei auf seinen Speicher gar nicht anwendbar, und verweist auf bestehende Zertifikate nach VDE-AR-N 4105 und IEC 62619. Zusätzlich will FoxESS ein unabhängiges Prüfinstitut (z. B. TÜV) mit weiteren Tests beauftragen. Damit ein Speicher künftig normkonform – also mit fest in der Hardware hinterlegter Leistungsbegrenzung und zusätzlichem Leitungsschutz – betrieben werden darf, muss das Schutzsystem jederzeit wissen, wie stark die Leitung bereits durch den Netzbezug ausgelastet ist. Unserer Kenntnis nach hat aktuell nur der Maxxicharge CCU V2 Stromspeicher bereits ein Leitungsschutzsystem integriert und stellt dieses als optionale Funktion zur Verfügung. Nach der Begründung zur Norm und der Darstellung des Antragstellers indielux verschiebt schon die zulässige Einspeisung die effektive Schutzgrenze der Leitung deutlich nach oben; bei dauerhaft überdimensionierten Modulen kann die Isolierung schneller altern. Speicher verschärfen das, weil sie gezielt in Lastzeiten und auch mit nachgeladenem Netzstrom einspeisen können und damit länger als eine reine Solaranlage aktiv sind (z. B. auch nachts). Genau hier setzt einer der Klagegründe an: Die Verfügung erfolgte u. a. wegen des fehlenden Leitungsschutzes, weil ein Speicher – anders als eine reine Solaranlage – theoretisch dauerhaft 800 W ans Hausnetz abgeben könnte.
smartandhome.de, 26. Juni 2026