Ein Gerichtsurteil bestätigt das Verbot des Verkaufs eines Balkonkraftwerk-Speichers – wegen irreführender Werbeaussagen und fehlenden Leitungsüberlastschutzes. Im Juni gab es gerichtliche Entscheidungen an den Landesgerichten Bochum (Az. I-12 O 29/26) und Osnabrück (Az. 18 O 117/26), die den Vertrieb eines Speichers verboten. Die wettbewerbsrechtlichen Klagen beziehen sich auf bestimmte Händler, die den Speicher FoxESS Avocado 22 Pro für Balkonkraftwerke mit 2 kWh vertrieben haben. Die Entscheidungen verbieten den Verkauf der betroffenen Geräte sowie die Nutzung von Werbeaussagen wie „Plug & Play“ oder „zertifiziert nach VDE/IEC“, wenn das Produkt nicht den Normen entspricht Nun ist das Gerichtsurteil des Landgerichts Osnabrück rechtskräftig geworden. Händler haben gegenüber ihren Kunden eine bis zu zweijährige Nachbesserungspflicht (§ 437 BGB), wenn die verkauften Produkte nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Wenn Hersteller die Balkonkraftwerk-Grenzen der DIN VDE V 0126-95 überschreiten, müssen sie mit eigenen Sicherheitsuntersuchungen nachweisen, dass das Produkt dennoch sicher ist. So hat es indielux getan: Das Sicherheitskonzept basiert auf 300 eigenen Messreihen an realen Hausleitungen – und wurde im Normungsvorhaben der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) durch das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE praxisnah erfolgreich getestet. Dazu gibt es eine CE-Konformitätserklärung des Herstellers.

IMTEST, 18. September

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Kategorien: Pressespiegel