
Mit einstweiligen Verfügungen vom 20. und 27. Mai 2026 entschieden die Landgerichte Bochum und Osnabrück, dass solche Werbeversprechen von „Plug-&-Play-Lösungen“ irreführend sein können. Nach Auffassung der Gerichte dürfen nur Produkte entsprechend beworben werden, die die Anforderungen der Ende 2025 veröffentlichten Produktnorm DIN VDE V 0126-95 erfüllen. Nach Ansicht der Gerichte können Verstöße gegen die technischen Vorgaben zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Unternehmen, die nicht normgerechte Produkte dennoch als besonders einfach installierbar oder als „Plug & Play“ anbieten, riskieren neben Unterlassungsansprüchen auch Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro. Auslöser eines der Verfahren war eine Klage des Berliner Unternehmens Indielux gegen einen Online-Händler. Dieser hatte einen Batteriespeicher für Balkonkraftwerke unter anderem mit Aussagen wie „100 % Plug & Play – kein Elektriker nötig“ oder „Anschließen und direkt loslegen“ beworben. Ebenso unzulässig sei nach Auffassung des Gerichts die Bewerbung mit Formulierungen wie „zertifiziert & gesetzeskonform nach VDE/IEC“, wenn die Geräte wesentliche Anforderungen etwa an Einspeiseleistung, Modulleistung oder den Schutz vor Leitungsüberlastung nicht erfüllen. Eine erhöhte thermische Belastung kann langfristig die Alterung der Leitungsisolierung beschleunigen und das Risiko elektrischer Schäden erhöhen. Aus Sicht von Indielux-Geschäftsführer Marcus Vietzke ist die Leistungsgrenze deshalb ein wichtiger Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes.
agrarheute.de (Deutscher Landwirtschaftsverlag GmbH), 26. Juni 2026